Kapitel
KI ZUSAMMENFASSUNG
Die SVS fungiert als Allspartenträger für die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung und ist unter anderem für Gewerbetreibende sowie neue Selbstständige im Rahmen des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zuständig. Die Pflichtversicherung beginnt bei Einzelgewerbetreibenden mit der Rechtswirksamkeit der Gewerbeberechtigung, während sie bei Gesellschaften erst nach Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen eintritt. Es bestehen Ausnahmeregelungen durch die Meldung eines Nichtbetriebs oder für Kleinunternehmer, sofern bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen unterschritten werden. Die Beiträge werden auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben, die nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids automatisch durch eine endgültige Bemessung angepasst wird.
